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Die Europäische Union rüstet auf. Der entscheidende rechtliche Schritt dazu ist im Amsterdamer Vertrag festgeschrieben. Während bis dahin durch den Artikel 223 des alten EG-Vertrages(1) der Rüstungssektor aus dem Gemeinsamen Binnenmarkt ausgeschlossen war und angebunden an die nationale Verteidigung allein in nationaler Verantwortung betrieben wurde, wird jetzt im Amsterdamer Vertrag ein neues Kapitel über die Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik aufgeschlagen. Im Rahmen der "schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik" wird es als angemessen erachtet, diese durch eine "rüstungspolitische Zusammenarbeit (der EU-Mitgliedsstaaten) zu unterstützen"(2) Nach dem Muster der USA soll für die europäischen Rüstungsindustrie ein Konzentrationsprozeß politisch initiiert werden, der ihre globale Wettbewerbsfähigkeit wieder stärkt. Fusionen sollen erlaubt und begünstigt werden und eine europäische Verteidigungsidentität den politischen Rahmen bilden. Dahinter steht nicht nur die Militarisierung der EU, sondern ein Konzept, welches dazu angelegt ist, das Schwungrad der weltweiten Aufrüstung erneut in Gang zu setzen.
Elisabeth Schrödter
Inzwischen treffen sich in jeder Präsidentschaft regelmäßig die Verteidigungsminister aller EU-Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Beratungen. Jetzt während der finnischen Präsidentschaft werden sie zusammen mit den Außenministern einen "Ständigen Politischen und Sicherheitsausschuß" einrichten, der sicherheitspolitische Empfehlungen an die Außen- und Verteidigungsminister aussprechen wird. Parallel dazu wird es einen Militärausschuß, zusammengesetzt aus den militärischen Vertretern der Mitgliedstaaten, geben. Entsprechend der Kölner Beschlüsse ist auch ein EU-Militärstab einschließlich eines Lagezentrums geplant. Damit wird demnächst die strategische Leitung EU-gefährten Petersberg-Operationen zumindest institutionell perfekt sein. Nun muß dazu nur noch die militärische Ausrüstung zügig voran getrieben werden.
Das o.g. Dokument beschreibt die Zielstellung in den Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, "mit der Herausbildung einer europäischen Verteidigungs- und Sicherheitsidentität" und "der Erhaltung einer wettbewerbsfähigen technologischen und industriellen Grundlage" dieser(6)
Die Europäische Kommission sieht die EU in der Verantwortung, die Überlebensfähigkeit dieses Industriezweiges zu sichern und hat deshalb eine kohärente Strategie und einen Aktionsplan dafür geschaffen. Eine "Europäische Rüstungsagentur"(7) soll weitreichende Zuständigkeiten im Umstrukturierungs- und Konsolidierungsprozeß der europäischen Rüstungsindustrie erhalten. In dem Aktionsplan(8) schlägt die Kommission vor, daß der Rat für die Fortschritte in der europäischen Rüstungspolitik nicht nur die Instrumente der GASP, sondern auch verschiedene Gemeinschaftsinstrumente aus der ersten Säule (dem europäischen Binnenmarkt) einsetzen sollte; es werden Güterverkehr sowie zollrechtliche Probleme erwähnt. Dabei möchte sie die Ratsmitglieder dazu gewinnen, daß so schnell wie möglich eine Liste des Materials erstellt wird, welches von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) befreit werden könnte.
90% der Rüstungsgüterproduktion konzentrieren sich bisher in fünf Mitgliedsstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich und Schweden)(9) Entsprechend der institutionellen Möglichkeiten im Rahmen der GASP soll die Strategie für die Rüstungszusammenarbeit als gemeinsamer Standpunkt (einstimmig) beschlossen werden, und dann durch Aktionen (hier reicht die qualifizierte Mehrheit aus) vertieft werden. So sollen die Strukturen für die Europäische Rüstungsagentur, die Militärprogramme und die Petersberg-Aufgaben geschaffen werden. Der Plan der Kommission beinhaltet 14 Aktionen unter 4 Zielsetzungen.
Die Ziele sind:
Unternehmenszusammenschlüsse sollen gefördert und gemeinsame Projekte entwickelt werden, die Märkte nicht abgeschottet und die Rüstungsindustrie von den Erzeugerländern unterstützt werden, Kooperationsvorhaben gefördert und widersprüchliche Forderungen der Generalstäbe vermieden werden, um so die Kosten der Rüstungsindustrie zu senken und gleichzeitig ihre Modernität zu erhöhen. Die meisten dieser Maßnahmen sollten bereits 1999 in die Wege geleitet werden. Dabei wird es als vorteilhaft angesehen, daß die Rüstungsindustrie tief mit dem zivilen Wirtschaftssystem verwoben ist.
Das Ergebnis zeigt aber, daß er Teil eines Konsolidierungsprogramms für die europäische Rüstungsindustrie ist. Das ist eigentlich nicht verwunderlich, weil auch hier die USA das Lernbeispiel vorgibt: Die hohen Restrukturierungskosten der Rüstungsindustrie wurden dort teilweise über den Export erwirtschaftet. Deshalb wird der Herausbildung einer gemeinsamen europäischen Rüstungsexportpolitik besondere Bedeutung beigemessen. So wurden die Verhandlungen um den Verhaltenskodex für die Regierungen der Mitgliedstaaten nicht von der Frage bestimmt, wie Rüstungsexporte reduziert werden können, sondern davon, wie der Kodex gestrickt sein muß, damit er für die eigenen Rüstungsfirmen und ihre Marktstellung vorteilhaft ist.
Der französisch-britische Entwurf vom Februar 1998, der dem EU-Ministerrat als Grundlage für die weiteren Verhandlungen diente, ließ bereits erahnen, daß diese rein intergouvernementale Aktion in Wirklichkeit nicht die Reduzierung und bessere Kontrolle von Rüstungsexporten zum Ziel hatte, sondern deutlich hinter den Vorschlägen der NGOs lag.
Ende Mai 1998 haben sich die Außenminister der EU-Staaten auf den kleinsten gemeinsamen Nenner in der Frage der Rüstungsexporte geeinigt. Die acht Kriterien geben breiten Raum für die jeweils eigene Auslegung des Verhaltenskodexes(12) Die Rüstungsexporte der EU-Mitglieder werden nicht einschränkt, sondern im Gegenteil so erst legitimiert.
In diesem Kontext steht die momentane Regierungskrise in Deutschland. Denn in Reaktion auf den laschen europäischen Verhaltenskodex sind viele Länder, in denen bisher strengere Regelungen für Rüstungsexporte galten, jetzt darauf bedacht, ihrer Industrie den gleichen Wettbewerbsvorteil im Export zu gewähren, wie dies andere EU-Länder tun. Noch die alte Regierungskoalition strebte infolge des EU-Beschlusses einen Bundestagsbeschluß für lockere Bestimmungen für deutsche Rüstungsexporte an. Die Grünen wollten sich nicht von den europäischen Exportförderungen leiten lassen und die staatliche Subventionierung von Rüstungsexporten abschaffen. Sie konnten im Koalitionsvertrag aber nur durchsetzen, daß im Bereich der Menschenrechtsverletzungen verbindlichere Kriterien die Exportverbotsrichtlinien bestimmen(13) Wenigstens das soll nun aber auch umgesetzt werden. Dies könnte auch zum Impuls werden, Nachbesserungen für den Europäischen Verhaltenskodex zu erreichen.
Der EU-Verhaltenskodex ist weder verbindlich, noch sieht er eine parlamentarische Kontrolle vor. Er verpflichtet ebenfalls nicht dazu, den Weg der Waffen zu verfolgen bis zu dem, der sie einsetzt und kann dadurch nicht verhindert, daß Weiterverkäufe stattfinden. Im Falle der Verletzung des Kodex sind keinerlei Sanktionen vorgesehen. Allerdings darf bei existierenden militärischen Konflikten, Konflikten mit oder Bedrohung des Nachbarstaates, andere Verwendung als zur eigenen nationalen Sicherheit oder regionaler Instabilität kein Handel stattfinden. Rüstungsexporte in Länder, welche internationale Menschenrechte verletzen, werden von Fall zu Fall entschieden, setzen aber eine genaue Analyse der Situation voraus, damit die Waffen nicht für interne Repressionen eingesetzt werden. Deshalb ist die Lieferung des Leopardpanzers 2 A5 an die Türkei eine Verletzung des Verhaltenskodex. Durch die Unverbindlichkeit hat das aber keine Konsequenzen für die Bundesregierung.
Die Konsultationen bleiben bilateral und geheim (z.B. Details und Zeitumstände müssen nicht mitgeteilt werden), so daß eine Kontrolle über die Einhaltung des Kodexes nicht möglich sein wird, obwohl es zu dem großen Erfolg gehört, daß die italienische Forderung nach einer jährlichen Überprüfung in den Kodex aufgenommen wurde. Der Druck des Europäischen Parlamentes hat auch erreicht, daß die Deutsche und finnischen Präsidentschaft eine Veröffentlichung des ersten Teils des Berichtes durchsetzen konnte.
Der umfassende Forderungskatalog der NGOs und des Europäischen Parlaments nach Transparenz und Einschränkungen von Waffenlieferung, wie z.B. die Aufstellung einer vollständigen Liste von Waffenlieferungen, bleibt dennoch nach wie vor unerfüllt.
Die Hoffnung, daß die EU als Zivilmacht Beispiel transnationaler Zusammenarbeit sein kann, von der langfristig Stabilität Frieden ausgeht, ist längst begraben.
Die EU selbst wird durch die Verbindung von wirtschaftlicher Stärke und militärischer Macht zur weltweiten Bedrohung. Einmal, weil sie durch die Entwicklung der Fähigkeit, weltweit zu intervenieren, sich den politischen Einfluß verschaffen oder Handelswege, Absatzmärkte und Rohstoffe zu sichern kann und dies auch beabsichtigt. Und zum Zweiten, weil sie durch die massive Förderung der Rüstungszusammenarbeit mit einem enormen Schwung die weltweite Aufrüstungsspirale wieder anschiebt, welche wichtige natürliche und finanzielle Ressourcen bindet, die auf der anderen Seite dringend für die Lösung der weltweiten Probleme wie Hunger, Armut und der Klimaveränderung gebraucht werden. Sie trägt so dazu bei, daß sich die Ursachen für Krisen,wie Wanderungsbewegungen, Nationalismus, Fundamentalismus, ökonomische Entwicklungunterschiede und daraus resultierenden Verteilungkämpfen, Armut und sozialer Ausgrenzung, ökologischen Katastrophen verschärfen, anstatt Krisenprävention zu betreiben.
Anmerkungen:
(1) Die Rede ist hier vom EG-Vertrag,
der 1992 in Maastricht beschlossen wurde.
(2) Maastrichter Vertrag, Art. J 7)
(3) Maastrichter Vertrag, Art. J 4, Amsterdamer
Vertrag Art.17
(4) Das ist der militärische Einsatz
für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende
Aufgaben und Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen.
(5) Amsterdamer Vertrag, Art. 17
(6) (KO(96) 10 vom 24.1.1996, Kapitel
2
(7) Der Text im o. g. Dokument spricht
von "Einer Europäischen Rüstungsagentur" - Es ist bisher noch
nicht entschieden, auf welcher der existierenden Agenturen sie aufbauen
wird. Das ist im Moment ein großer Streitpunkt, weil an den verschiedenen
Agenturen derzeit verschiedene Länder beteiligt sind. Die Lösung
des Streits hängt davon ab, welche Länder sich durchsetzen werden.
Vielleicht findet auch eine Fusion der vorhandenen Agenturen statt; vgl.
auch ami 10/99
(8) KO(97) 583 vom 04.12.1997
(9) KO(97) 583 vom 04.12.1997, Appendix
zum Anhang I, Punkt 5
(10) KOM(97) 466
(11) KOM(97) 466, Kapitel IV; Alles ist
erlaubt und erwünscht, wenn es nur der Luft- und Raumfahrtsindustrie
dient. Das ist sehr weitgehend und vielfältig und schreibt der Politik
vor, sie soll von ihrem Regulierungs- und Ordnungsrecht nur Gebrauch machen,
wenn es diesem ‚sensiblen' Industriesektor dient. ‚Sensible' meint die
Gefahr, daß er in die USA abwandert.
(12) Vgl. Beschluß des Allgemeinen
Rates vom 08.06.99; vgl. auch ami 7/98
(13) Wahlprogramm der BündnisGrünen
und Koalitionsvertrag
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