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Ausgabe 12/99   Seite 53ff

GegnerInnen des Nato-Angriffskrieges gegen Jugoslawien hatten zu Beginn des Krieges die Soldaten aufgefordert, sich nicht an dem Krieg zu beteiligen und die grund- und völkerrechtswidrigen Befehle zu verweigern.(1) Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt nun gegen alle veröffentlichten Unterzeichnerlnnen des Aufrufs.(2) Seit einigen Wochen werden vor dem Berliner Amtsgericht Tiergarten die Prozesse geführt. Ausführlich begründeten die Angeklagten immer wieder die Völkerrechtswidrigkeit dieses Krieges, indem sie die Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzbefehles als auch der Kriegsführung zeigten. Außerdem setzen sie sich mit der Pflicht der Soldaten auseinander, Befehle, die zu Straftaten auffordern, nicht zu befolgen.

Politische Justiz 1999: Prozeßwelle gegen KriegskritikerInnen und FriedensaktivistInnen

Das Problem: Aufruf zum Ungehorsam

Ein in der tageszeitung (taz) am 21. April 1999 veröffentlichter Aufruf führte zu Ermittlungsverfahren durch die Berliner Staatsanwaltschaft gegen alle Unterzeichner und Verteiler. Soldaten der Bundeswehr wurden in diesem Aufruf aufgefordert, ihre weitere Beteiligung am Krieg zu verweigern. Ein Großteil der Beteiligten hat inzwischen Strafbefehle erhalten. Geldstrafen in Höhe von insgesamt 2400 bis 7500 DM sind darin festgesetzt worden.(3) Gegen diese haben die Beschuldigten Einspruch eingelegt. Derzeit und in den kommenden Monaten laufen mehr als 90 Prozesse gegen Kriegsgegner und Kriegsgegnerinnen - eine große Zahl von ihnen vor dem Amtsgericht in Berlin-Tiergarten.(4) In den Strafbefehlen werden Unterzeichnung und Weiterverteilung des Aufrufs strafrechtlich unter § 111 StGB "öffentlicher Aufruf zu einer Straftat" subsumiert. Der Paragraph selbst ist als sog. "Gummi-Paragraph" bei kritischen Juristen/innen auch schon in anderen Zusammenhängen umstritten. Vergleichbare §111-Massenstrafbefehle gab es z.B. nach Tschernobyl (gegen AKW-Gegner) und als Reaktion auf Proteste gegen den Zweiten Golfkrieg 1991ff. Auch das Mittel der 'Prozeßwelle' zielt offensichtlich auf die Einschüchterung und Zermürbung politischen Non-Konformismus'. In allen Prozessen geht es formal-juristisch um die Frage, ob die Aufforderung an Soldaten der Bundeswehr, sich der Kriegsbeteiligung zu entziehen, eine Straftat darstellt. Der NATO-Angriff auf den souveränen Staat Bundesrepublik Jugoslawien war und ist nach Auffassung einer nicht unbedeutenden Anzahl von Völkerrechtsexperten völkerrechtswidrig und somit auch grundgesetzwidrig.(5) Deshalb hätten Soldaten der Bundeswehr entsprechend dem Soldatengesetz und ihrem Eid die Beteiligung an diesem Krieg nicht nur verweigern dürfen sondern sogar müssen, um dem Leitbild des verantwortlichen 'Staatsbürgers in Uniform' gerecht zu werden.

Die Prozesse: Freisprüche

In den bisher abgelaufenen Prozessen sind verschiedene Richter zu verschiedenen, sich zum Teil widersprechenden Urteilsentscheidungen gekommen. In vier Prozessen gab es zwei Freisprüche, eine Verurteilung und eine Vertagung. Dr. Wilfried Kerntke wurde am 4. November 1999 freigesprochen, da der Aufruf durch seine ausführliche Begründung nach Auffassung der Richterin Gerske-Ridder Name durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. Es sei unsinnig, so die Richterin, eine Argumentation zwar führen, aber die logisch daraus folgende Handlung - hier die Fahnenflucht - dann nicht mehr öffentlich fordern zu dürfen. Die Richterin maß der Frage der Völkerrechtswidrigkeit allerdings keine grundsätzliche Bedeutung bei und konnte es auf diese Weise vermeiden, in dieser Frage Stellung zu beziehen.(6) Der Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck wurde am 19. November 1999 ebenfalls vom Vorwurf der Aufforderung zu Straftaten freigesprochen. Richter Modrowics verwarf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, mit diesem Aufruf seien Soldaten zur Gehorsamverweigerung und zur Fahnenflucht aufgefordert worden. Da es aus "guten Gründen" Zweifel an der völkerrechtlichen Grundlage des NATO-Einsatzes gäbe, sei, so der Richter, die Beteiligung der Bundeswehr daran ebenfalls völkerrechtswidrig und somit grundsätzlich rechtswidrig gewesen. Da Soldaten aber rechtswidrige Befehle nicht befolgen müssen, könne auch eindeutig die Aufforderung zur Gehorsamsverweigerung nicht strafbar sein. Die wörtliche Aufforderung "Entfernen Sie sich von der Truppe!" im Aufruf müsse im Kontext zum ausführlichen Aufruftext gelesen und verstanden werden. Wenn Soldaten aufgefordert werden, ihre Beteiligung an einem rechtswidrigen Einsatz durch Entfernen zu beenden, sei dies keine Straftat, denn gerade dann sei es angebracht, daß sich Soldaten beispielsweise aus einem fremden Staatsgebiet entfernen. Sollte jedoch irgendwann einmal - etwa durch ein Verfassungsgerichtsverfahren - die Rechtmäßigkeit des Bundeswehreinsatzes bestätigt werden, könne daraus keine Schuld für den Angeklagten abgeleitet werde. Denn zum Zeitpunkt des Aufrufs sei diese Frage, so der Richter, tatsächlich umstritten gewesen und der Angeklagte habe aus einer Unschuldsvermutung heraus gehandelt. Der Aufruf sei darüberhinaus auch als eine Meinungsäußerung zu werten. Ein Rechtsstaat "muß diese Meinungsäußerung zulassen können und müssen."(7) Wolfgang Kaleck erhob gleichfalls schwere Vorwürfe an die Berliner Staatsanwaltschaft. Es gäbe genügend Anhaltspunkte, daß sich Regierungsvertreter und Soldaten strafbar gemacht haben. Der Angriff der NATO sei nicht nur durch das geltende Völkerrecht nicht gedeckt gewesen, sondern auch die Art der Kriegsführung habe gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen. Die gezielte Bombadierung ziviler Einrichtungen und Umweltzerstörung zur Zermürbung einer ganzen Bevölkerung verstoßen gegen die Zusatzprotokolle zur Genfer Konvention.(8)

Schuldsprüche

In der Verhandlung am 18. November verhängte Richter Pützhoven gegen Martin Singe eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 DM. Der Angeklagte sei schuldig in zwei Fällen. Er habe Soldaten öffentlich zu einem rechtswidrigen Verhalten, nämlich zur Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung, aufgefordert. Ausserdem habe er andere zur Straftat angestiftet, da in dem Aufruf ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, diesen zu verbreiten. Der Krieg mag zwar völkerrechtswidrig gewesen sein. Der einzelne Soldat habe aber nicht die Möglichkeit, über einen Befehl "im Großen und Ganzen" nachzudenken. Es liege nicht in seiner Kompetenz, zu entscheiden, ob er einem Befehl folgen darf oder nicht. Also müsse ein Soldat einen ihm erteilten Befehl auch ausführen. Ansonsten mache er sich strafbar.(9) Diese Urteilsbegründung erinnert an obrigkeitsstaatlich-militärischen Kadavergehorsam in der Tradition des deutschen Militarismus. In nahtloser Anknüpfung an wilhelminische Gepflogenheiten ist ein Soldat hier ein bloßer Befehlsempfänger und daher für seine Handlungen nicht zur Rechenschaft zu ziehen.(10) Derartige Vorstellungen haben jedoch mit dem Ideal vom 'Staatsbürger in Uniform', mit dem seit der Remilitarisierung der Bundesrepublik Deutschland in den 50er Jahren die Existenz von Militär in der Demokratie legitimiert wird, nichts zu tun. Auch die Staatsanwältin Jäger vertrat die Auffassung, daß eine Armee nicht funktionieren könne, wenn ein Befehlsempfänger erst prüfe, ob die Ausführung eines Befehls gegen rechtliche Normen verstoße. Gleichwohl räumte sie ein, daß das "Völkerrecht keine ausreichende Grundlage für diesen Einsatz" hergäbe. Das Soldatengesetz schreibt allerdings vor, daß ein Vorgesetzter "Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts ... erteilen (darf)." Laut Wehrstrafgesetz dürfen Befehle dann nicht ausgeführt werden, wenn durch ihr Befolgen eine Straftat begangen werden würde.(11) Auch die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär(12) hat noch im April '99 ein Anti-Kriegsplakat herausgegeben, für das Ralf Siemens am 10. Dezember die juristische Verantwortung übernahm. Unter der Überschrift "Es gibt viel zu tun. Packen wir`s an: Ja. Morden." befinden sich die Portraits der für die deutsche Beteiligung am Krieg der NATO verantwortlichen bundesrepublikanischen Politiker (Schröder, Scharping, Fischer) sowie eine Chronologie der deutschen Auslandseinsätze im persiflierten Stil der bundeswehreigenen Werbekampagne "Ja. Dienen.". Der Verweis "Desertiert aus allen kriegsführenden Armeen!" zielt auf die Verantwortung des einzelnen Soldaten der am Krieg beteiligten Armeen. Die Bundeswehrsoldaten können jedoch gar nicht gemeint gewesen sein - denn nach regierungsamtlichen Äußerungen aus dem späten März und dem April '99 hat die Bundeswehr im Kosovo gar keinen Krieg geführt! Richter Warnstädt kam aus einer ganz anderen Haltung heraus "bei allem Verständnis für das edle Anliegen und den aufrichtigen Angeklagten" - in altliberal-zynischem Habitus - nicht um die Rechtsordnung herum und zu einem Schuldspruch (10 Tagessätze zu je 30 DM), mit dem es Ralf Siemens nicht auf sich beruhen lassen wird. Zu bemerken bleibt noch: Zwei Beweisanträge des Verteidigers Dr. Matthias Jahn, Verteidigungsminister Rudolf Scharping in den Zeugenstand zu ordern, wurden mit der Begründung abgelehnt, beim Einsatzbefehl für Kriegshandlungen gegen Jugoslawien durch Scharping und die angeführten rechtswidrigen Aktionen der Bundeswehr handele es sich um unbezweifelte zeitgeschichtliche Tatsachen, die keiner Bezeugung bedürfen. Damit straften das Gericht und die Staatsanwaltschaft, hier vertreten durch Oberstaatsanwalt Dalheimer, die zynische Regierungs- und Staatsrhetorik ebenfalls Lügen - auf dem Rechtswege.(13)

Vertagungen und Berufungen

Am 1. Dezember 1999 stand die Hauptverhandlung gegen den Politologen Dr. Wolfgang Hertle an. Nach einem um 45 Minuten verspäteten Prozeßbeginn und der gelangweilten Verlesung des Aufrufes durch die Staatsanwältin Jäger konnte Dr. Hertle nur zwei Sätze vorbringen, mit denen er sich zum Aufruf bekannte, als Richter Herkewitz ihn unterbrach und ermahnte, zügig zum Punkte zu kommen. Auf Einspruch des Rechtsanwaltes - es müsse ausreichend Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben sein - wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ohne festen Termin auf April 2000 verschoben. Der Richter schien sich im Vorfeld nicht mit der Materie beschäftigt zu haben und hatte ohne Rücksicht auf die Brisanz und die Erfahrungen aus dem Verlauf der vorhergehenden Verfahren lediglich eine halbe Stunde zur Verhandlung angesetzt. Auch der Prozeßtermin für Dr. Volker Böge fand in einem für das rege öffentliche Interesse viel zu kleinen Saal statt und war zeitlich zu knapp kalkuliert. Nach den Einlassungen Böges und seines Rechtsanwalts Tay Eich, die deutlich machten, wie dieser Krieg gleich in mehrfacher Hinsicht gegen das Völkerrecht und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstieß, wurde das Verfahren abgebrochen und auf den 16. 12. 99 vertagt.(14) Der Prozeßtermin von Hanne und Klaus Vack und Dirk Vogelskamp am 7. Dezember 1999 wurde vom Gericht am Abend zuvor telegraphisch abgesagt. Der Richter sei aus zeitlichen Gründen nicht ausreichend vorbereitet. Die aus dem Rheinland nach Berlin bereits angereisten KandidatInnen sowie eine große Anzahl von Freunden und Bekannten konnten die Nachricht, die sie tatsächlich erst am Morgen erreichte - kurz vor dem eigentlichen Termin um 11.30 - im Grunde nur noch für Feigheit oder Schikane oder eine Kombination aus beidem halten, denn die kompletten Statements aller Betroffenen und ihres Rechtsanwaltes lagen dem Gericht schon seit Wochen vor und damit die gesamte Verteidigungsstrategie offen. Gegen alle Urteile wurde Berufung eingelegt - gegen die Freisprüche will die Staatsanwaltschaft und gegen seine Verurteilung Herr Singe auf der nächsten Instanzenebene, dem Landgericht, vorgehen. Einer der Richter kritisierte denn auch die "bedauerliche Ressourcenverschwendung", mehr als 30 Leute mit mehr etwa 90 Strafverfahren zu überziehen und damit die Amtsgerichte zu belasten. Es könne nicht Aufgabe eines Amtsgerichtes sein, über die Frage der Völkerrechtmäßigkeit des NATO-Angriffs zu entscheiden. Diese Frage könne möglicherweise erst in einigen Jahren durch höhere Gerichte entschieden werden, wozu es keiner Prozeßwelle bedürfe, sondern eines einzelnen Verfahrens, das durch die Instanzen ausgetragen werde und zu einem verallgemeinerbaren höchstrichterlichen Beschluß führen könne.
 

Die Lawine rollt weiter

Und so wird es dann auch weiterlaufen: Wie bei Hanne und Klaus Vack, Dirk Vogelskamp und ihren Rechtsanwalt Günter Urbanczyk, die sich nicht nur verteidigten. Sie klagten in ihrer Verteidigung diejenigen an, die in höchsten Regierungsämtern sitzen und das Völkerrecht sowie das Verfassungsrecht mißachtet haben: ,,Die Bundesregierung hat die deutsche Verfassung rechtswidrig gebrochen. Schlimmer noch: Nach § 80 des Strafgesetzbuches wird, wer einen Angriffskrieg herbeiführt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mir Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. - Selbstverständlich war es nicht opportun, zum Beispiel die Herren Gerhard Schröder, Rudolf Scharping oder Josef Fischer auf die Anklagebank zu bringen, sondern diejenigen anzuklagen, die öffentlich die Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit dieses Krieges anprangerten und zugleich die Soldaten aufforderten, ihr Gewissen zu prüfen und sich der Beteiligung an diesem Angriffskrieg zu entziehen."(15)

Politische Justiz 1999

Politisch und eben auch juristisch bedenklich bleibt jenseits aller Gerichtsrhetorik: Menschen, die zum Niederlegen der Waffen in einem völkerrechts- und somit grundgesetzwidrigen Krieg aufgerufen haben, stehen vor Gericht; diejenigen aber, die durch ihr politisches Handeln einen nicht nur möglicherweise (mit wachsendem zeitlichem Abstand sollte es auch dem letzten von der Kriegsberichterstattung Geprägten klar werden) illegalen und illegitimen Krieg veranlaßt haben, bekleiden nach wie vor ihre Posten in den Ämtern, Ministerien und der Bundesregierung. Es werden allerdings keine Schauprozesse nach totalitärem Vorbild durch eine gleichgeschaltete Justiz geführt. Das nicht. Aber mit Hilfe einer Justiz bzw. einer Staatsanwaltschaft, der der Blick auf die politischen Realitäten der Interessen- und Machtpolitik völlig abgeht, werden radikale Antworten auf entscheidende politische Fragen (Kann, darf, soll, muß die Bundesrepublik Deutschland ihre internationalen Interessen auch mit Waffengewalt durchsetzen?) zunächst kriminalisiert. Dann wird die originär politische Diskussion in die langwierigen Verfahren der verschiedenen Instanzen und durch die Wirren des Prozeßrechts verschleppt und zuguterletzt nach Jahren - wenn überhaupt - so nur formal-juristisch und eben nicht politisch-demokratisch entschieden. Unterdessen kann sich die sogenannte Politik - befreit von der nun ja kriminalisierten Fundamentalkritik - weiterhin munter unter dem Deckmantel selbstauferlegter Sachzwänge einer militärgestützen, machtvollen Außenpolitik widmen. eus

Anmerkungen
(1) Dokumentation des Aufrufs: /pdf/aufruf.pdf
(2) Ständig aktuelle Prozeßtermine: /home/prozesse.htm Koordination der Kampagne für die Prozeßbetroffenen: Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V., Aquinostr. 7-11, 50670 Köln, Telefon: 0221/97269 -20 und -30; Fax: -31 Solidaritäts-Seite: http://www.revolte.net/soli
(3) Die vergleichsweise hohe Spanne zwischen niedrigstem und höchstem Betrag der festgesetzten Geldstrafen erklärt sich durch die unterschiedlichen Einkommenssituationen der Betroffenen, die bei der Festsetzung von Geldstrafen berücksichtigt werden.
(4) Es ergingen teilweise mehrere Strafbefehle an die gleiche Person, weil der Aufruf kopiert, postalisch oder in Fußgängerzonen verteilt worden war. Daher verteilen sich die ca. 90 Strafbefehle auf etwa 40 Personen.
(5) Vgl. die Beiträge zur völkerrechtlichen Debatte in ami 7/99: Norman Paech: Recht oder Gewalt? Unterwegs zu einer neuen Weltordnung; Bernd Ladwig: Der Kosovokrieg im Spannungsfeld zwischen Moral und Recht, http://userpage.fu-berlin.de/ami/ausgaben/1999/7.htm; auch Dieter Deiseroth in Neue Juristische Wochenschrift, Nov.
(6) vgl. taz 5.11.1999
(7) vgl. taz 20.11.1999
(8) ebda. In Österreich etwa wurde den Regierungsverantwortlichen dieser Prozeß - wenn auch bisher nur in symbolischer Form als ‚Volkstribunal' - am 4. Dezember gemacht. Dokumente unter: http://members.magnet.at/rkl/archiv/Tribunal/tribunal.html
(9) vgl. taz 18.11.1999
(10) Rosa Luxemburg wurde Anfang 1914 ebenfalls wegen eines Desertationsauffrufs in ahnender Voraussicht des bereits drohenden Krieges auf der Grundlage des gleichen §111 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
(11) In den Prozessen gegen die Mauerschützen wurde festgestellt, dass ein Befehl den Empfänger nicht davon entbinde, die rechtliche Verantwortung für die Ausführung zu übernehmen, vgl. taz vom 30.9.99, Seite 19. 
(12) http://www.kampagne.de
(13) vgl. http://www.kampagne.de/presse/pi9945.html
(14) 10 Uhr, Raum D 107, Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
(15) Pressemitteilung des Komitees für Grundrechte, 3. 12. 1999
 

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