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Gegen die Verfasserinnen und Verteiler eines Aufrufes zur Fahnenflucht aus dem Kosovokrieg läuft seit Ende 1999 eine Prozeßwelle.(1) Die Anklage lautet nach § 111 StGB "öffentlicher Aufruf zu einer Straftat". In den bisherigen Prozessen haben unterschiedliche Richter unterschiedliche, sich zum Teil widersprechende Urteile gefällt.(2) Erstmals begründete im April 2000 ein Richter seinen Freispruch mit der Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit und damit Unrechtmäßigkeit der gesamten Bundeswehrbeteiligung und des Kosovokrieges der NATO insgesamt.
"Die UN-Charta hat die Gewaltanwendung zwischen Staaten der Disposition der einzelnen Staaten schlechthin entzogen und die Entscheidung den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen übertragen. [...] Nach der Einschätzung, die den Regelungen der UN-Charta zugrundeliegt, fällt vielmehr entscheidend ins Gewicht, daß Kriegseinsätze - mit welcher Motivation auch immer - nicht mehr im Widerspruch zu den mächtigsten, über Massenvernichtungsmittel verfügenden Staaten der Erde geführt werden dürfen, mögen diese Staaten auch politisch und menschenrechtlich nicht billigenswerte Ziele verfolgen. Die UN-Charta hält die Gefährlichkeit eines Krieges, der gegen den Willen einer Atommacht geführt wird, für bedeutsamer als die Mißstände, die dieser Krieg im günstigsten Fall beseitigen kann. Das geltende Völkerrecht hat an diesem Grundsatz ebenso wie die Staatenpraxis seit 1945 festgehalten. Das mag man für unbefriedigend halten, soweit dadurch die weltweite Verwirklichung der Menschenrechte behindert wird. Die Entwicklung eines derogierenden [einschränkenden, M.E.] Gewohnheitsrechts ist aber bisher nicht zu erkennen."Hier zeigt sich eine Grundorientierung, die ein Instrument der Konflikteinhegung, das sich im Kalten Krieg durchaus bewährt hat, nicht leichtfertig zu opfern bereit ist. Und das mit guten Gründen: In Zeiten unklarerer internationaler Kräfteverhältnisse geraten die nach wie vor vorhandenen Weltzerstörungskapazitäten zu leicht in Vergessenheit gegenüber bösartigen und eben auch medial wesentlich präsenteren Menschenrechtsverletzungen. Aus dieser Motivation heraus verteidigt der Freispruch im politischen Sinne mit der im folgenden skizzierten juristischen Argumentation ein etabliertes Völkerrecht der souveränen Staaten gegen die von weltstaatlichem Gewaltmonopolgehabe und Menschenrechtsinterventionismus erzeugten Zersetzungstendenzen.
Aus militärkritischer Sicht hat die völkerrechtlich-juristische Argumentation über den Kosovokrieg hinaus jedoch auch ihren Haken: Sollten die nächsten Kriegseinsätze der Bundeswehr mit UN-Mandat ausgestattet sein, so haben all diejenigen kaum noch Boden unter den Füßen ihrer Kritik, die im Falle Kosovo ganz auf das Völkerrecht setzen und zu den Ungerechtigkeiten innerhalb des UN-Rechts- und Institutionengebäudes und erst recht zu den ökonomischen und militärisch-politischen Machtverhältnissen in der internationalen Politik schweigen.
"wären die angesprochenen Soldaten der Bundeswehr dem Aufruf gefolgt, so hätten sie sich weder wegen Fahnenflucht noch wegen Gehorsamsverweigerung strafbar gemacht. Die Tatbestände der Gehorsamsverweigerung und der Fahnenflucht waren nicht eröffnet, weil der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien rechtswidrig war."In einem ersten Begründungsschritt erklärt der Richter nun, warum ein Soldat sich weder der Gehorsamsverweigerung noch der Fahnenflucht strafbar macht, wenn er die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Kampfeinsatz ablehnt oder sich von der Truppe entfernt, um sich einem solchen Einsatz zu entziehen. Im zweiten Schritt begründet er die Rechtswidrigkeit des Kosovokrieges mit den Verletzungen der UN-Charta und des Grundgesetzes.
Demgegenüber ist Fahnenflucht dann der Fall, wenn ein Soldat abhaut, um sich dem Wehrdienst dauernd zu entziehen, seinen Wehrdienst zu beenden oder einen bewaffneten Einsatz zu vermeiden.(13) Um dauernde Vereitelung oder Beendigung der Wehrpflicht geht es in dem Aufruf gar nicht. Es geht vielmehr darum, die Truppe zu verlassen, um den Einsatz gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zu vermeiden, was wiederum nur dann strafbar ist, wenn dieser Einsatz selbst rechtmäßig ist.
Diese Einschränkung der Strafbarkeit von Fahnenflucht muß der Richter ausführlicher begründen, da sie im gesetzlichen Wortlaut nicht ausdrücklich vorgesehen ist:(14) Fahnenflucht ist strafbar, um das staatliche Interesse an Kampfkraft und Einsatzfähigkeit der Truppe zu schützen. Rechtswidrige Kampfeinsätze sind jedoch grundsätzlich zu unterlassen - müssen also auch nicht per Strafandrohung geschützt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang: "Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es erforderlich wäre, die Strafbarkeit auf diesen Fall zu erstrecken, um die Verfügbarkeit der Truppe für rechtmäßige Einsätze nicht zu gefährden." Darüberhinaus verhindern die (Grund-)Rechte der Soldaten, daß der Staat ihre Teilnahme an rechtswidrigen Kriegseinsätzen per Gesetz erzwingt:
"Im Rahmen eines bewaffneten Einsatzes greift der Staat so intensiv wie irgend möglich in die Grundrechte der beteiligten Soldaten ein. Den Soldaten wird zugemutet, für die Zwecke des Staates andere Personen zu töten und im äußersten Fall ihr eigenes Leben zu opfern. Die strafrechtliche Bewehrung dieses Eingriffs ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn mit dem Eingriff rechtmäßige Ziele verfolgt werden. Der Staat ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, einen Soldaten zu zwingen, gegen seinen Willen und unter Einsatz seines Lebens bei völkerrechtlich unerlaubten Handlungen mitzuwirken. Das gilt auch für die Soldaten, die nicht unmittelbar an der Kriegsfront eingesetzt werden. Unter den Bedingungen der modernen arbeitsteiligen Kriegführung leisten die in der Logistik eingesetzten Soldaten einen für den militärischen Erfolg ebenso wichtigen Dienst wie die Kampftruppen selbst. Schon die Anwesenheit des Soldaten bei der Truppe und seine ständige Einsatzbereitschaft kann für den Erfolg eines Krieges von Bedeutung sein."Der einzelne Soldat muß also weder in vorderster Front eingesetzt sein, noch muß er sich auf die Verweigerung einzelner Befehle beschränken. Diese Möglichkeit besitzt innerhalb der Ideologie des verantwortlich-kritischen "Staatsbürgers in Uniform" zentralen Stellenwert und damit wenigstens theoretische Akzeptanz innerhalb der institutionellen Logik der Bundeswehr. Vielmehr darf er sich dann von der Truppe entfernen, wenn er an einem rechtswidrigen Kriegseinsatz teilnehmen soll.(15)
Der Luftkrieg brach das absolute Gewaltverbot der UN-Charta.(17) Keine der in der Charta vorgesehenen Ausnahmen war gegeben: Es gab keine Ermächtigung des Sicherheitsrats.(18) Auch kollektive Selbstverteidigung(19) war es nicht, da die BR Jugoslawien kein Mitglied der UN angegriffen hatte.
"Daran vermochte auch das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Staates gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo nichts zu ändern. Menschenrechtsverletzungen, die ein Staat gegen seine eigenen Bürger verübt, lassen sich nach herkömmlichem Völkerrecht nicht mit einem Angriff auf einen fremden Staat gleichsetzen."Nothilfe, wie sie ebenfalls im Selbstverteidigungsrecht der UN-Mitglieder enthalten ist,(20) kam nie in Frage, denn die meint die gewaltsame Intervention eines Staates zur Rettung eigener Staatsbürger im Ausland und wäre völkerrechtlich zulässig. Darüber hinaus ging es nie darum, die albanische Bevölkerung des Kosovo unmittelbar in ihrer militärischen Selbstverteidigung gegen Menschenrechtsverletzungen durch den jugoslawischen Staat zu unterstützen. Dazu hätte es eines Bodentruppeneinsatzes im Kosovo bedurft. Es fand aber ein Luftkrieg mit massiver Bombardierung des Territoriums der serbischen Teilrepublik statt, was die Menschenrechtsverletzungen im Kosovo bestenfalls mittelbar hätte beenden können - tatsächlich jedoch zunächst über Wochen hin sogar verstärkte.
"Im übrigen ist es nicht richtig, die Verhinderung der erwünschten Beschlüsse durch das Veto eines ständigen Mitglieds nach Art. 27 Abs. 3 UN-Charta gleichsam als Rechtsmißbrauch zu werten, der die übrigen Staaten berechtigen soll, die Prärogative [Vorrechte, M.E.] des Sicherheitsrates zu übergehen und selbst die für notwendig gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Die ständige Mitgliedschaft im Sicherheitsrat und das Vetorecht der ständigen Mitglieder wurden ganz im Gegenteil bewußt geschaffen, um zu verhindern, daß kriegerische Auseinandersetzungen über den Kopf der wichtigsten Staaten hinweg angezettelt werden."Damit ist die Argumentation der Urteilsbegründung skizziert. In einem Satz läßt sich zusammenfassen: Der Krieg und die deutsche Beteiligung waren (völker)rechtswidrig, damit wäre Fahnenflucht keine Straftat gewesen und also ist der Aufruf zur Fahnenflucht nicht strafbar. Abschließend heißt es in der Urteilsbegründung unmißverständlich, daß es auf eine Prüfung der genauen Durchführung des Militäreinsatzes und seiner Verhältnismäßigkeit "trotz schwerster völkerrechtlicher Bedenken" nicht mehr ankommt: Der Einsatz der Bundeswehr gegen die BR Jugoslawien habe von Beginn an gegen das geltende Völkerrecht verstoßen. Auch die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz des Einsatzbefehls klammert sie ausdrücklich aus und betont versöhnlich, daß "den für den Einsatz Verantwortlichen im übrigen auch nicht unterstellt werden soll, daß sie den Einsatzbefehl nicht in der achtenswerten Absicht erteilten, weitere Menschenrechtsverletzungen bis hin zum Völkermord zu verhindern." eus
Anmerkungen:
(1) Dokumentation
des Aufrufs
(2) Siehe unsere Prozeßberichterstattung
der Prozesse bis einschließlich 13. Dezember 1999 in ami
12/99 und die Sonderseite
zu den Prozessen mit je aktuellen Gerichtsterminen.
(3) Ein Verbotsirrtum liegt
vor, wenn ein Täter keine Ahnung davon hat, daß verboten ist,
was er tut und wenn sich diese Ahnung bei ihm auch unter "zumutbarem Einsatz
seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen" nicht einstellt (vgl.
§ 17 StGB: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,
Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.").
(4) Ich zititere die im
Wortlaut vollständige Begründung (Aktenzeichen 239 Ds 446/99,
Amtsgericht Berlin/Tiergarten). Die nicht belegten Zitate in meinem Text
sind hier entnommen.
(5) Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft
(6) http://home.t-online.de/home/aik-web/InterTribunal/
(7) taz, 26.3.1999
(8) Die Gesetzesstellen
sind je angegeben. Als Referenz wird in der Urteilsbegründung ausdrücklich
angeführt: Simma/Randelzhofer, Charta of the United Nations (1994),
Art 2 Nr. 4, Rdn. 51; aA insbesondere Doehring., Völkerrecht (1999),
Rdn. 1008-1015.
(9) § 111 Abs. 1 und
3 StGB
(10) § 20 Abs. 1 WStG
(11) § 22 Abs. 1 WStG
(12) vgl. auch (in der Begründung
nicht erwähnt) § 11(2) Soldatengesetz (SG): Ein Befehl darf nicht
befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt
der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn
er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich
ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(13) § 16 Abs. 1 WStG
(14) Schönes Juristendeutsch
zur Einleitung der Begründung dieser impliziten Beschränkung
der Fahnenflucht: "Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Rechtmäßigkeit
des bewerteten Einsatzes als ungeschriebene objektive Bedingung der Strafbarkeit
wegen Fahnenflucht im Gesetz enthalten."
(15) Anders wäre es,
wenn Art. 4 Abs. 3 GG erlaubte, den Kriegsdienst nicht nur allgemein, sondern
auch in je einzelnen Einsätzen zu verweigern. Dann könnten sich
Soldaten rechtswidrigen Einsätzen "über den Rechtsweg" entziehen.
Das ist aber nicht einmal in antimilitaristischen Kreisen übliche
Argumentation geschweige denn in juristischen.
(16) Vgl. die ersten beiden
Artikel im ami-Kosovo-Themenheft
7/99.
(17) Art. 2 Nr. 4 UN-Charta
(18) Artt. 39, 42 UN-Charta
(19) Art. 51 UN-Charta
(20) Art. 51 UN-Charta
(21) Vgl. stellvertretend
für viele andere Jürgen Habermas: Bestialität und Humanität.
Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral; in: die
ZEIT, Nr. 18/1999
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