gegen xxxxxxxxx
wegen öffentlicher Aufforderung
zu Straftaten
wird die Revision des Staatsanwaltschaft
vom 10 Juli 2000 gegen das Urteil der 73. kleinen Strafkammer des Landgerichts
Berlin vom 7. Juli 2000 - 573-50/00 - wie folgt begründet:
Gerügt wird die Verletzung
sachlichen Rechts.
Es wird die allgemeine Sachrüge
erhoben.
Nachstehende Ausführungen
erfolgen nur beispielhaft.
1.
Zu Unrecht geht das Landgericht
davon aus, der von der Angeklagten als ,,Erstunterzeichnerin" mitveröffentlichte
Aufruf an Soldaten der Bundeswehr in der Ausgabe der ,,tageszeitung" vom
21. April 1999 enthalte keinen strafbaren Inhalt.
In dem Anzeigentext werden
vielmehr alle an dem Kosovo-Einsatz mitwirkenden Soldaten, darunter ausdrücklich
auch die an der Logistik beteiligten Soldaten im Verteidigungsministerium,
zur Begehung rechtswidriger Taten, nämlich zur Fahnenflucht und zur
Befehlsverweigerung, aufgerufen.
Die Interpretation eines
Textes wie des hier in Rede stehenden hat nach folgenden Grundsätzen
zu geschehen:
Bereits die Erfassung und
Würdigung einer Äußerung hat, davon geht auch das Landgericht
zu Recht aus, im Licht des für die demokratische Willensbildung schlechthin
konstituierenden, in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG garantierten Grundrechts
der freien Meinungsäußerung zu erfolgen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn es sich - wie hier - zumindest auch um einen Beitrag zu einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl.
BverfGE 85, S.1, 16). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass
der Angeklagten keine Äußerung zur Last gelegt wird, die sich
aus dem Wortlaut der Erklärung nicht oder nicht mit hinreichender
Klarheit ergibt (vgl. BVerfGE 82, 5.43, 50 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 5 GG darf einer Äußerung
keine Aussage, auch keine mehrdeutige Aussage, zu Grunde gelegt werden,
die sie bei verständiger Würdigung nicht haben kann (Beschluß
des BVerfG v. 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92-S.7). Zutreffend weist
das Landgericht insoweit daraufhin (S.4 UA), dass die zur Sinnermittlung
vorzunehmende Deutung des Textes von dessen Wortlaut auszugehen hat, als
Maßstab das Verständnis eines unvoreingenommenen Publikums zu
Grunde zu legen ist und der umstrittene Textteil regelmäßig
nicht isoliert betrachtet werden darf (BVerfGE 93, S.266, 295).
Es wird nicht verkannt, dass
die Auslegung von Erklärungen an Hand der genannten Grundsätze
eine typische Aufgabe des Tatrichters ist, dem Revisionsgericht daher eine
eigene Wertung ebenso verboten ist wie bei der Beweiswürdigung. Das
gilt auch dann, wenn die Äußerung in dem Urteil - wie hier -
wörtlich wiedergegeben ist. Revisibel [sic] freilich ist die Auslegung
von Gedankenäußerungen, wenn sie als solche rechtsfehlerhaft
ist, insbesondere auf Rechtsirrtum beruht. Damit kann die Auslegung von
Gedankenäußerungen namentlich auf Lückenhaftigkeit, auf
Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze sowie gegen Erfahrungssätze
geprüft werden, einschließlich der Frage, ob die Auslegung allgemeine
Auslegungsregeln verletzt (zum Vorstehenden statt aller: Hanack in Löwe-Rosenberg,
StPO, 25. Auflage, § 337 Rdnrn. 117 und 118 m.w.N.).
a) Hier ist das Gericht zunächst
von nicht bestehenden Erfahrungssätzen ausgegangen.
Entgegen dessen Auffassung
ermöglicht nämlich weder der Umstand, dass der Aufruf in der
,,tageszeitung" veröffentlicht wurde, noch die Tatsache, dass der
Abdruck auf Seite 10 der Ausgabe erfolgte, den Schluss, dass die in dem
Aufruf angesprochenen Soldaten gar nicht erreicht werden sollten. Dem verständigen
Leser zeigt vielmehr die Auswahl der ,,tageszeitung" als Publikationsmittel,
dass die Angeklagte und die übrigen Unterzeichner mit ihrem Aufruf
unter anderem die an dem Kosovo-Einsatz unmittelbar und mittelbar beteiligten
Bundeswehrsoldaten erreichen wollten. Gerade von der ,,tageszeitung", die
unter den überregional erscheinenden Zeitungen - wie allgemein bekannt
- dem politischen Standpunkt des für die bundesdeutsche Beteiligung
an dem Kosovo-Einsatz in erheblichem Maße verantwortlichen Bundesaußenministers
besonders nahe steht, konnte sich ein angesichts der Begleitumstände
- Einsatz ohne Mandat durch den Weltsicherheitsrat - nach Information suchender
Soldat mit Recht eine kritische Auseinandersetzung und zugleich eine im
Ergebnis den Einsatz befürwortende Haltung erhoffen. Denn zur Erbitterung
der übriggebliebenen Mitglieder der Friedensbewegung erfolgte der
Einsatz mit Zustimmung der ,,Grünen", die ebenso wie die ,,tageszeitung"
aus den sogenannten sozialen Bewegungen hervorgegangen sind. Nicht zufällig
sah sich gerade die ,,taz" daher im Zusammenhang mit dem Kosovo-Einsatz
dem Vorwurf der unkritisch regierungsfreundlichen Berichterstattung ausgesetzt.
Der verständige Leser musste daher beim Studium der Anzeige davon
ausgehen, dass die ,,taz" als Publikationsmittel ausgewählt worden
war, weil die Unterzeichner - zu Recht - davon ausgehen konnten, dass zwar
die Herausgeber der Zeitung - im Gegensatz zu anderen etablierten Tageszeitungen
- die Anzeige ungeachtet des strafbaren Inhalts aus alter Verbundenheit
zur Friedensbewegung abdrucken würden, aber sie so ein Publikum erreichen
würden, das der Haltung der Bundesregierung nahe steht und den Einsatz
- ebenso wie diese - grundsätzlich befürwortet. Im Übrigen
zeigt schon die Wahl des fast halbseitigen Formats, dass die Anzeige durchaus
zur Kenntnis genommen werden sollte. Zu alledem enthält das Urteil
nichts, sondern unterstellt kurzerhand, dass die ,,tageszeitung" - insbesondere
der Mittelteil - "mit Sicherheit nicht von diesem Personenkreis [gemeint:
,,Berufssoldaten oder sich freiwillig zu diesem Einsatz gemeldet habende
Wehrpflichtige"] regelmäßig gelesen wird" (UA S. 5 oben).
Es gibt weder einen Erfahrungssatz,
dass Bundeswehrsoldaten, insbesondere freiwillige Teilnehmer humanitärer
Einsätze oder insoweit im Bundesverteidigungsministerium an ,der Logistik
beteiligte Soldaten, nur bestimmte Zeitungen lesen, noch einen Erfahrungssatz,
dass sie bestimmte Teile von Zeitungen nicht lesen.
b) Die Interpretation des
Landgerichts entfernt sich weiterhin völlig von der vom Gericht selber
mitgeteilten Tatsachengrundlage nämlich der Erklärung selbst.
Denn Aufmachung und Inhalt
der Anzeige lassen keinerlei Zweifel daran zu, dass es. sich nicht um einen
bloßen Spendenaufruf, sondern um eine Aufforderung zur Fahnenflucht
und zur Befehlsverweigerung handelt. Der veröffentlichte Aufruf steht
nämlich unter der fettgedruckten Überschrift: ,,Aufruf an alle
Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind. Verweigern
Sie Ihre weitere Beteiligung an diesem Krieg!". Der nachfolgende eng und
zweispaltig gedruckte Text wird unterteilt durch einen Absatz, der graphisch
deutlich hervorgehoben ist. Dieser sticht nämlich nicht nur durch
die fett geschriebenen Buchstaben, sondern auch durch seine Anordnung als
zentrierter, einspaltiger Absatz hervor. Er enthält die Feststellung
,,Eine Beteiligung an diesem Krieg ist nicht zu rechtfertigen", gefolgt
von den Imperativsätzen: ,,Verweigern Sie deshalb Ihre Einsatzbefehle!
Entfernen Sie sich von der Truppe! Lehnen Sie sich auf gegen diesen Krieg!"
Dem Leser springen damit
bei erster Wahrnehmung des Textes zuerst die an die Soldaten gerichteten
Forderungen ins Auge, deren Aneinanderreihung und inhaltliche Steigerung
den Aufforderungscharakter und die Dringlichkeit zusätzlich unterstreichen.
Sicherlich kann eine solche
graphische und inhaltliche ,,Aufmachung" eines Druckwerks auch allein dazu
dienen, die Aufmerksamkeit des Lesers zu gewinnen, um ihn zum Studium eines
Textes anzuregen, der ausschließlich als Beitrag zur öffentlichen
Meinungsbildung dienen soll. Der Text selbst beginnt jedoch mit dem erneuten
ausdrücklichen Appell an das Verhalten der Soldaten: ,,Wir rufen alle
Soldaten dazu auf, sich nicht weiterhin an dem Krieg gegen die Bundesrepublik
Jugoslawien zu beteiligen". Auch die nachfolgenden Ausführungen zur
rechtlichen Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
und zu § 22 Wehrstrafgesetz zwingen zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung
dem Ziel dient, die an dem Kosovo-Einsatz beteiligten Soldaten zu einem
bestimmten Verhalten zu veranlassen Schließlich nehmen die beiden
letzten Textabschnitte vor der Liste der Erstunterzeichner, unter denen
auch die Angeklagte mit Namen und Adresse aufgeführt ist, dem Leser
jeglichen Interpretationsspielraum. Dort wird den Soldaten nämlich
mitgeteilt, dass sie, sobald sie den Aufforderungen nachkommen und sich
diesen entsprechend von der Truppe entfernen oder die Befolgung der Befehle
verweigern, mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren rechnen müssen.
Die Anklagte und die übrigen Unterzeichner erklären damit zu
wissen, dass das von ihnen anempfohlene Verhalten von den Strafverfolgungsbehörden
als strafbar angesehen wird. Sie machen darüber hinaus deutlich, dass
sie davon ausgehen, eine Verurteilung der Soldaten sei allenfalls ,,politisch",
durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und nicht etwa durch
Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges zu verhindern.
c) Schließlich sind
auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Auslegung der
Erklärung ,,im Lichte des Artikel 5" in erheblichem Maße lückenhaft
und damit rechtsfehlerhaft. Sie erschöpfen sich darin, dass die Rechtmäßigkeit
des Kosovo-Einsatzes in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wurde
(UA S. 5 unter [sic] /6 oben). Das Verhalten, zu dem die Angeklagte und
die übrigen Unterzeichner die Soldaten auffordern, ist rechtswidrig
und strafbar. Das den Soldaten anempfohlene Entfernen von der Truppe für
die Zeit des bewaffneten Einsatzes im Kosovo ist gemäß §
16 Absatz 1 Wehrstrafgesetz als Fahnenflucht anzusehen.
Dabei kann offen bleiben,
ob auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts eine ausreichende
völkerrechtliche Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr im
Rahmen der Intervention der Nato im Kosovo bestand. Das Verlassen der Truppe
stellt auch für den Fall und den Zeitraum eines völkerrechtswidrigen
Einsatzes eine rechtswidrige Tat dar. Denn weder das Recht zur Kriegsdienstverweigerung
aus Artikel 4 Abs. 3 GG noch § 22 Wehrstrafgesetz vermögen ein
solches Verhalten zu rechtfertigen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts wird nämlich die situationsbedingte
Kriegsdienstverweigerung, d.h. die Entscheidung, in bestimmten historischen
und politischen Situationen nicht am Krieg teilzunehmen, nicht von Artikel
4 Absatz 3 Grundgesetz geschützt (vgl. BVerwGE 74, S.72, 74f., m.w.N.).
Die Vorschrift des §
22 Wehrstrafgesetz sieht allein vor, dass in den Fällen eines strafbaren
Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht die Unverbindlichkeit eines
Befehls die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit entfallen läßt.
Die Vorwürfe der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe (§15
Wehrstrafgesetz) und der Fahnenflucht (§16 Wehrstrafgesetz) Werden
von dieser Norm nicht erfasst. Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck
dieser Vorschrift lassen allein den Schluss zu, dass diese sich ausschließlich
auf Straftaten bezieht, die an die Pflichten von' Untergebenen anknüpfen
und nicht auf Vergehen gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
überhaupt (vg. Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, 4. Auflage, §
22 Rdn. 2).
Auch bei der: zugleich von
der Angeklagten angestrebten Gehorsamsverweigerung durch Bundeswehrsoldaten,
die im Rahmen der Intervention im Kosovo eingesetzt waren, hätte es
sich um ein rechtswidriges und ggf. nach den §§ 19 bis 21 WStG
strafbares Verhalten gehandelt. Denn der Befehl zum Einsatz im Rahmen der
Nato-Intervention im Kosovo war - unabhängig von der völkerrechtlichen
Einordnung des Einsatzes - nicht unverbindlich.
Die Völkerrechtswidrigkeit
eines Befehls führt nur dann zu dessen Unverbindlichkeit, wenn die
Schwere des Rechtsbruchs mit kriminellem Unrecht gleichzusetzen ist (vgl.
Schölzlingens, a.a.O., § 2 Rdn 40 m.w.N.), was jedoch hier erkennbar
nicht der Fall ist. Denn dies würde voraussetzen, dass die militärische
Intervention der Nato - deren Völkerrechtswidrigkeit unterstellt -
den Charakter einer Handlung hat, die dazu geeignet und bestimmt ist, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, wie es zum Beispiel
die Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB)
voraussetzt. Der Einsatz der Nato im Kosovo erfolgte jedoch unabhängig
von seiner völkerrechtlichen Grundlage allein mit dem Ziel, eine völker-
und menschenrechtswidrige Unterdrückung und Vertreibung der Kosovo-Albaner
und damit einen Völkermord im Sinne von § 220 a StGB abzuwenden.
[Unterstreichungen im Original, ami]
Zu diesen wesentlichen strafrechtlichen
Aspekten findet sich im Urteil des Landgerichts nichts.
2.
Die Angeklagte hat entgegen
der Auffassung des Landgerichts mit ihrer Teilnahme an der Veröffentlichung
des Aufrufes auch vorsätzlich öffentlich zu rechtswidrigen Taten
aufgerufen. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum im Sinn von § 17 StGB
liegt nicht vor. Zwar geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus,
dass die Angeklagte den Einsatz der Bundeswehr für völkerrechtswidrig
hielt und möglicherweise aufgrund der von ihr benutzten Quellen insoweit
auch keine andere Einsicht gewinnen konnte. Darauf kommt es jedoch letztlich
nicht an. Bei Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntniskräfte
hätte es gerade der Angeklagten leicht gelingen können zu erkennen,
dass auch ein Einsatz außerhalb der Grundlagen des geltenden Völkerrechts
einen Soldaten der Bundeswehr nicht dazu befugt, seine Truppe zu verlassen.
Das machen gerade auch die - allgemein bekannten - Rechte und Pflichten
des Soldaten deutlich, die diesem die Verweigerung unverbindlicher Befehle
nicht nur erlauben, sondern ihn sogar dazu verpflichten.
Das Soldatenverhältnis
ist - wie auch für die Angeklagte ersichtlich - letztlich ein besonderes
öffentliches Dienstverhältnis, in dem der einzelne Soldat nicht
rechtlos ist, sondern ihm sowohl gegen von ihm für rechtswidrig gehaltene
Befehle als auch hinsichtlich disziplinarischer Maßnahmen Rechtsbehelfe
zustehen. Die Angeklagte hätte sich daher ohne Schwierigkeiten Klarheit
darüber verschaffen könne, dass ein Soldat, ebenso wie jeder
andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, zwar möglicherweise
unter gewissen Umständen ein bestimmtes, von ihm verlangtes Verhalten
verweigern, aber nicht den Dienst einstellen und ihm fernbleiben darf Gleiches
gilt auch für die Frage der sogenannten situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
eine solche nicht von Art. 4 Absatz 3 GG erfasst wird, ist insbesondere
in der Friedensbewegung hinlänglich bekannt. Schließlich hätte
die Angeklagte bei Anspannung ihres Gewissens und ihrer Einsichtsfähigkeit
erkennen können, dass der Einsatz der Nato - unabhängig von seiner
völkerrechtlichen Einordnung - kein kriminelles Unrecht darstellt
und die den Soldaten erteilten Einsatzbefehle verbindlich sind. Zu alledem
verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Das Gericht hat ersichtlich
die rechtlichen Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verkannt.
Ich beantrage daher,
unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils mit den dazugehörigen Feststellungen die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Berlin zurückzuverweisen.
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